Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am Abstimmungssonntag vom 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Damit wird ein zentrales Element der bisherigen Immobilienbesteuerung neu geregelt. Gerne geben wir Ihnen hier einen Überblick über die Änderungen, mögliche Auswirkungen und Handlungsoptionen.

  • Eigenmietwert: Die Besteuerung des Eigenmietwerts für selbstgenutztes Wohneigentum im Privatvermögen wird aufgehoben, und zwar für Erst- und Zweitliegenschaften.
  • Steuerlicher Abzug von Unterhaltskosten: Steuerabzüge für den Unterhalt selbstgenutzter Liegenschaften auf Bundes- und Kantonsebene werden gestrichen (bei vermieteten oder verpachteten Immobilien bleiben die Abzüge bestehen). Im Gegensatz zum Bund können die Kantone aber weiterhin steuerliche Abzüge für energetische Sanierungen und Umweltschutzmassnahmen gewähren.
  • Schuldzinsenabzug: Hypothekarzinsen, respektive Schuldzinsen generell, können nur noch sehr eingeschränkt steuerlich in Abzug gebracht werden. Neu besteht die steuerliche Abzugsmöglichkeit nur noch, wenn vermietete oder verpachtete Liegenschaften vorhanden sind. Die Höhe der möglichen Abzüge hängt dabei vom Anteil des erwähnten Immobilienvermögens am Gesamtvermögen ab. Sind keine vermieteten oder verpachteten Liegenschaften vorhanden, können keine Schuldzinsen (z.B. von Lombardkrediten, Hypotheken, etc.) mehr steuerlich geltend gemacht werden.

  • Ersterwerber-Regelung: Private Schuldzinsen bei erstmaligem Erwerb von ausschliesslich und dauerhaft selbstbewohnten Liegenschaften sind nur noch begrenzt und befristet abzugsfähig. Verheiratete können im ersten Jahr maximal CHF 10’000 steuerlich geltend machen, wobei dieser Betrag jährlich um CHF 1'000 sinkt; für die übrigen Steuerpflichtigen gilt jeweils die Hälfte.
  • Liegenschaftssteuer: Den Kantonen wird das Recht eingeräumt, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen. Dies ermöglicht es insbesondere den Kantonen mit vielen Zweitwohnungen, allfällige Steuerausfälle abzufedern.
  • Verteilungseffekte: Schuldenfreie Wohneigentümer profitieren deutlich mehr von der Abschaffung des Eigenmietwerts als verschuldete Eigenheimbesitzer, da das fiktive Einkommen entfällt, während der Schuldzinsabzug massiv eingeschränkt wird.
  • Anreize für Unterhalt: Da Unterhaltskosten künftig nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind, ist zu erwarten, dass Renovationen bis zum Inkrafttreten der Reform vorgezogen werden, um diese noch steuerlich geltend machen zu können. Dies kann kurzfristig zu einem Boom sowie Preissteigerungen und Engpässen in der Baubranche führen. Mit dem Inkrafttreten sinkt jedoch der Renovationsanreiz, was der Baubranche schaden könnte.
  • Hypothekarzinsen: Mit dem Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit steigt die Zinsbelastung, was ein Argument für Amortisationen bestehender Hypotheken ist. Es kann aber auch sinnvoll sein, Hypotheken weiterlaufen zu lassen, um die finanzielle Flexibilität zu erhalten. Dies bietet die Möglichkeit, frei verfügbare Mittel in Anlageformen mit potenziell höheren Renditen als die eingesparten Zinsen zu investieren, was insbesondere im aktuellen Umfeld niedriger Zinsen attraktiv ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nicht zu viel liquides Vermögen zur Rückzahlung von Hypotheken verwendet werden sollte, da es im Pensionsalter aufgrund des meist tieferen Einkommens schwieriger wird, Hypotheken zu erhalten respektive zu erhöhen.
  • Private Schuldzinsen: Wer in der Schweiz keine vermieteten oder verpachteten Liegenschaften besitzt, verliert die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gänzlich.
Der Bundesrat entscheidet, per wann der Systemwechsel mit dem Wegfall des Eigenmietwerts vollzogen wird. Es ist davon auszugehen, dass es eine Übergangsfrist von zwei Jahren geben wird. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden und informieren Sie, sobald alle Details dazu bekannt sind.